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LRC (Long Range Certificate) im Seefunkdienst

LRC

Das LRC (Long Range Certificate) ist ein Seefunkzeugnis, das zur Bedienung von Seefunkanlagen mit großer Reichweite berechtigt und damit deutlich über den Geltungsbereich des SRC hinausgeht.

Definition

Das Long Range Certificate – LRC berechtigt zur Bedienung von sämtlichen Seefunkanlagen im Mobilen Seefunkdienst und im Mobilen Seefunkdienst über Satelliten auf Sportbooten und Traditionsschiffen. Es ist das Funkbetriebszeugnis für Funkanlagen, die weitreichende Verbindungen über Ultrakurzwelle, Kurzwelle, Grenzwelle und über Satelliten ermöglichen.

Technischer Hintergrund

Mit dem LRC dürfen Funkanlagen bedient werden, die mehr als die typische UKW-Reichweite von rund 30 sm überbrücken können. Während UKW-Funk (Short Range Certificate – SRC) im Wesentlichen das Seegebiet A1 (bis etwa 30–40 sm von der Küste) abdeckt, erlaubt die Nutzung von KW/GW-DSC-Funkanlagen und Satellitenanlagen eine Teilnahme am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS ab dem Seegebiet A2 (bis 180 sm, abzüglich Seegebiet A1) und im Seegebiet A3 (außerhalb der Seegebiete A1 und A2). Für diese KW/GW-DSC-Funkanlagen und die im Seegebiet A3 üblicherweise vorhandene Inmarsat-Anlage ist das LRC erforderlich.

Bedeutung für die SRC-Prüfung

Der Inhalt und die Prüfung des LRC bauen auf dem Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnis – SRC auf. Für die Prüfung zum LRC muss man entweder bereits im Besitz des SRC sein oder im Rahmen der LRC-Prüfung zusätzlich die Prüfung zum SRC ablegen. Für Prüflinge im Bereich SRC ist das LRC daher vor allem als weiterführendes Funkzeugnis relevant, das bei geplanter Fahrt in Seegebiete über A1 hinaus von Bedeutung ist.

Praktische Anwendung an Bord

In der Praxis wird das LRC benötigt, wenn ein Sportfahrzeug oder Traditionsschiff mit einer DSC-Seefunkanlage im Ultrakurz-, Kurz- und Grenzwellenbereich oder mit einer Satellitenanlage, etwa einer Inmarsat-Anlage, ausgerüstet ist. Der Schiffsführer muss dann über das Funkzeugnis verfügen, das ihn zur Bedienung der eingebauten Seefunkanlage berechtigt, also je nach Ausrüstung SRC oder LRC. Bei Fahrten mit Funkanlagen für Seegebiet A2 oder A3 ist das LRC maßgeblich für die rechtssichere Teilnahme am GMDSS.

Typische Prüfungsfragen oder Prüfungsfallen

Typische Fragestellungen betreffen die Abgrenzung von SRC und LRC, etwa welches Funkzeugnis für KW/GW-DSC-Funkanlagen oder für eine Inmarsat-Anlage im Seegebiet A3 erforderlich ist und ab welchem Seegebiet die Teilnahme am GMDSS mit LRC-pflichtigen Funkanlagen vorgesehen ist. Prüfungsrelevant ist außerdem, dass der Nachweis des SRC Voraussetzung für das LRC ist oder im Rahmen der LRC-Prüfung miterworben werden muss.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Das LRC unterscheidet sich vom SRC dadurch, dass es nicht nur UKW-Sprechfunkanlagen mit DSC abdeckt, sondern sämtliche Seefunkanlagen im Mobilen Seefunkdienst und im Mobilen Seefunkdienst über Satelliten. Während das SRC für Funkverkehr im Seegebiet A1 vorgesehen ist, wird das LRC für Funkanlagen verwendet, die Verbindungen in den Seegebieten A2 und A3 ermöglichen, insbesondere über KW/GW-DSC und Inmarsat.

Zusammenfassung

Das LRC ist das umfassende Funkbetriebszeugnis für Seefunkanlagen großer Reichweite im Mobilen Seefunkdienst und im Mobilen Seefunkdienst über Satelliten. Es ist erforderlich für KW/GW-DSC-Funkanlagen und Inmarsat-Anlagen, wie sie in den Seegebieten A2 und A3 genutzt werden. Die LRC-Prüfung baut auf dem SRC auf und ist für Schiffsführer relevant, die über das Seegebiet A1 hinaus am GMDSS teilnehmen und dafür entsprechend ausgerüstete Funkanlagen bedienen wollen.

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